Zebrafinkenclub Südwest e.V. Sitz Karlsruhe

 

Die Vereinsleitung/Vorstandschaft Stand: 3/2007

       
Koordinator/Vorsitzender: Schriftführer: Kassierer: Schauleiter:
Walter Trunzer (seit  3 / 2001) kommissarisch /gem. Trunzer/ Wick /Kolb Peter Wick seit 3 /2003 Edgar Kolb seit 3 / 2012
     
Höhenweg 58   Scheffelstraße 12 Waldpfad 48
74838 Limbach   76476 Bischweier 68723 Plankstadt
 Telefon: 06287 / 929421   Telef.  07222 / 48446 Hdy.0179 5365 729 Hdy. 0174 4976 510
Fax: 06287 / 95116  
E-mail: walter.trunzer@web.de    
Fachbeirat:
      zur Zeit nicht besetzt
       
Postempfänger ist aus      
Orgagründen nur der      
Koordinator    
     




 
       
Zusammenkünfte und die Vogelschau finden immer im Vereinsheim: der Kaninchenzucht  und Vogelfreunde Verein  P 85 "Fortschritt"Kandel e. V.Badallee, 76870 Kandel statt.
Mitgliedsbeitrag: Einzelmtgl. € 8,00/ Familienmitglied. €11,00 wird am 15.02 p.a. eingezogen!
       
Festvereinbarte Termine:
Jahreshauptversammlung: immer am ersten oder zweiten Sonntag im März; Beginn 10 Uhr im
                                            Vereinsheim P 85 in Kandel
Sommertreffen/Grillfest:  dieser Termin wird jedes Jahr bei der Jahreshauptversammlung neu festgelegt
                                           für die Monate Mai/Juni/Juli
Schau (Internationales Südwestdeutsches Prachtfinken-Championat) immer am 03. Oktober jährlich;
Einlieferung: immer von 7.00 bis 8.45 Uhr;   
im Jahr 2006 findet erstmals das "1. Internationale Südwestdeutsche Prachtfinken-Championat" statt.
( siehe auch unter "Startseite")

 

                                 Preisverleihung ca. 16.00 Uhr / Auslieferung ab 16.30 Uhr
                                
 
Ehrenmitglieder:  Ernst Weiler, Gerichtstr. 7; 67433 Neustadt/Wstr.
                              Willi Böhm, Erlenstr. 10a; 55425 Waldalgesheim
                              Hans Fetzner, Bussardweg 5; 76279 Stutensee verstorben am 12.12.2011

 

 
 

 

    Vereinssatzung

Satzung des „ZEBRAFINKEN-CLUB SÜDWEST e. V.“ Sitz. Karlsruhe

eingetragen im Vereinsregister Amtsgericht  Karlsruhe unter Nr.: 2228

am 9. August 1993

 

§ 1.  Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ZEBRAFINKEN-CLUBSÜDWEST e. V.“ Sitz in Karlsruhe. Er soll in das Vereinseinsregister eingetragen werden.

 

§ 2.  Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Zebra-Finken – Zucht nach dem DKB – AZ – Einheits-Standard.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Durchführung von Informationsveranstaltungen, Diavorträgen, Besprechungen, Meinungs-Austausch und Zusammenarbeit der Mitglieder und Vogelausstellungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche .Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3. Mitgliedschaft

Der Verein hat          a.).ordentliche Mitglieder,    b.)Jugendmitglieder.

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Natürliche Personen unter 18 Jahren sind Jugendmitglieder. Über die Aufnahme, die schriftlich beantragt werden muss, entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet sein. Gegen die Ablehnung ist das Rechtsmittel der Berufung zur Mitgliederversammlung möglich.

 

§ 4. Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet einen Beitrag zu zahlen, dass Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und das aktive und passive Wahlrecht auszuüben.

 

§ 5. Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet      a) durch Tod,

                                               b) durch Austritt

                                               c) durch Ausschluss.

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden; wichtige Gründe sind insbesondere:                    a) Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr,

b) grober und wiederholter Verstoß gegen die Vereinssatzung

c) unehrenhaftes oder Vereinsschädigendes Verhalten

 

§6. Organe des Vereins sind

der Vorstand,

 

b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 7. Der Vorstand besteht aus:         a) dem Koordinator / Sprecher

                                                                       b) dem Schriftführer / Schauleiter

                                                                       c) dem Kassier.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Koordinator und der Schriftführer. Sie sind je alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der Schriftführer nur bei Verhinderung des Koordinators tätig wird. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihm obliegt die Führung des Vereins. Der Schriftführer hat über jede Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen, das von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Dem Kassier obliegt die Verwahrung und Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

§ 8. Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Geschäftsjahres, die Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung muss schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen vor der Versammlung eingereicht sein. Die Mitgliederversammlung obliegt vor allem:

a)      die Entgegennahme des Jahresberichts,

b)      die Entlastung,

c)      Die Wahl der Vorstandsmitglieder,

d)      Die Festsetzung des Beitrags,

e)      Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins

 

Weitere Mitgliederversammlungen kann der Vorstand bei Bedarf einberufen, er muss dies tun, wenn ein Viertel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der erschienen Mitglieder, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung ist eine Mehrheit on 3/4 der Erschienen erforderlich.

 

§ 9. Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins mit Einwilligung des Finanzamtes einer durch die Mitgliederversammlung des Vereins zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder Mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 10. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

Karlsruhe 17. April 1993

Gez.: Friedrich Kopp, Thomas Reister, Marcel Branderhorst, Edgar Kolb, Rosi Philipp, Charlotte Theis, Willi Böhm